Garten sanieren und Steuern absetzen: Was bis 2028 gilt

Gartenterasse und Begrünung

Wenn Sie Ihren Garten sanieren und Steuern absetzen möchten, sollten Sie die geltenden Regeln und die Frist bis Ende 2028 kennen. Am 1. Januar 2029 tritt die Reform der Wohneigentumsbesteuerung in Kraft. Bei selbstgenutztem Wohneigentum entfallen dann die Besteuerung des Eigenmietwerts und der Abzug für Liegenschaftsunterhalt. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleibt der Unterhaltsabzug bestehen.

Stehen in Ihrem Garten Reparaturen, der Ersatz beschädigter Beläge oder Arbeiten an bestehenden Mauern an, lohnt sich eine frühzeitige Planung. Ob Sie die Kosten steuerlich abziehen können, hängt von der Art der Arbeiten und den geltenden Steuerregeln ab. Lutz Gärten & Schwimmbäder GmbH plant und saniert bestehende Gartenanlagen im Kanton Zürich und darüber hinaus.

Warum das Steuerjahr 2028 bei der Gartensanierung entscheidend ist

Bis Ende 2028 gelten für selbstgenutztes Wohneigentum die bisherigen Regeln. Sie versteuern den Eigenmietwert, also den steuerlich festgelegten Mietwert Ihres selbstbewohnten Eigentums. Im Gegenzug können Sie zulässige Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Ab 2029 fällt diese Möglichkeit bei selbstgenutzten Liegenschaften weg. Verschieben Sie notwendige Sanierungsarbeiten über das Jahr 2028 hinaus, entgeht Ihnen unter Umständen ein Steuerabzug. Führen Sie Arbeiten trotzdem nur aus, wenn sie fachlich sinnvoll sind. Massgebend ist, welche Teile Ihres Gartens tatsächlich repariert oder erneuert werden müssen.

Lassen Sie vor der Offerte den bestehenden Garten beurteilen. Welche Elemente sind beschädigt? Wo reicht eine Reparatur aus? Welche Wünsche gehen über den bisherigen Bestand hinaus? So lassen sich notwendige Arbeiten und zusätzliche Gestaltungswünsche bereits in der Offerte trennen.

BIO-Design Pool im Garten

Welche Gartenarbeiten das Steueramt eher als Unterhalt anerkennt

Werterhaltend sind Arbeiten, die den bisherigen Zustand und die bestehende Nutzung einer Liegenschaft sichern oder wiederherstellen. Wertvermehrend sind dagegen Investitionen, die zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten oder einen höheren Ausbaustandard schaffen.

Das Zürcher Steuerbuch führt den gewöhnlichen Gartenunterhalt ausdrücklich als grundsätzlich abzugsfähig auf. Bei bestehenden Anlagen kommen insbesondere folgende Arbeiten in Betracht:

  • Beläge: beschädigte Gartenwege, Treppen oder Sitzplatzflächen reparieren oder gleichwertig ersetzen.
  • Mauern: schadhafte bestehende Stützmauern instand stellen.
  • Bepflanzung: mehrjährige Pflanzen pflegen und im vergleichbaren Umfang ersetzen.
  • Gartenpflege: Rasen mähen, Hecken schneiden, Bäume pflegen und notwendige Pflanzenschutzarbeiten ausführen.
  • Bestehende Anlagen: defekte Teile von Entwässerungen oder anderen Garteneinrichtungen reparieren, soweit sie als Liegenschaftsunterhalt anerkannt werden.

Arbeiten, die lediglich der Verschönerung oder einer neuen Nutzung dienen, gehören dagegen nicht zum gewöhnlichen Unterhalt. Auch selbst ausgeführte Arbeiten dürfen Sie nicht als eigene Arbeitsleistung abziehen.

Für den fachgerechten Unterhalt von Gehölzen finden Sie unsere Leistungen zur Hecken-, Sträucher- und Baumpflege.

Garten sanieren und Steuern absetzen: Wo die Grenze zur Wertvermehrung liegt

Ein beschädigter Sitzplatz, dessen Belag in vergleichbarer Qualität ersetzt wird, zählt eher zum werterhaltenden Unterhalt. Entsteht zusätzlich eine neue Sitzfläche auf einer bisherigen Rasenfläche, handelt es sich in der Regel um eine wertvermehrende Investition. Dass eine erneuerte Anlage schöner aussieht, macht den Unterhalt allein noch nicht zur Wertvermehrung.

Eine umfassende Sanierung enthält häufig werterhaltende und wertvermehrende Arbeiten. Lassen Sie den Ersatz bestehender Elemente, Erweiterungen und neue Ausstattungen in Offerte und Schlussrechnung getrennt ausweisen. Bei pauschalen Sammelpositionen kann das Steueramt die Kosten schlechter zuordnen. Möglicherweise müssen Sie zusätzliche Belege einreichen oder der beantragte Abzug wird gekürzt.

Gartenarbeit Steuerliche Einordnung Worauf Sie achten sollten
Defekten Sitzplatzbelag ersetzen Oft werterhaltend bei vergleichbarer Ausführung Schäden fotografieren und Ersatz separat ausweisen
Zusätzlichen Sitzplatz erstellen In der Regel wertvermehrend Neue Fläche getrennt offerieren lassen
Hecken und Bäume schneiden Gewöhnlicher Gartenunterhalt Rechnung mit Leistungsbeschrieb aufbewahren
Bestehende Stützmauer reparieren Bei gleichwertiger Instandstellung häufig werterhaltend Ausgangszustand und Reparaturumfang dokumentieren
Gartenbeleuchtung neu installieren Meist zusätzliche Ausstattung Von Reparaturen an bestehender Technik trennen

Die Tabelle zeigt typische Fälle, keine verbindlichen Steuerentscheide. Bei der Einkommenssteuer nicht abziehbare wertvermehrende Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen später für die Grundstückgewinnsteuer relevant sein. Bewahren Sie daher auch diese Rechnungen auf.

Beispiel einer Gartensanierung im Kanton Zürich

Bei einem älteren Einfamilienhaus sind die Sitzplatzplatten abgesackt, Randabschlüsse beschädigt und eine bestehende Mauer weist Risse auf. Gleichzeitig möchten die Eigentümer die Sitzfläche vergrössern und eine neue Beleuchtung installieren.

In diesem beispielhaften Projekt erhält die Offerte eigene Positionen für die Instandstellung der bestehenden Sitzplatzfläche, die Mauerreparatur und die zusätzlichen Wünsche. Auch die Schlussrechnung führt diese Arbeiten getrennt auf. So erkennt das Steueramt, welcher Aufwand den bisherigen Zustand wiederherstellt und welche Beträge auf Erweiterungen entfallen. Ob die einzelnen Positionen abziehbar sind, entscheidet es anhand der konkreten Unterlagen.

Bei abgesackten Belägen prüfen wir ausserdem den Unterbau und das Gefälle. Falls die Ursache in einer mangelhaften Entwässerung liegt, muss diese bei der Sanierung berücksichtigt werden. Informationen zur baulichen Ausführung finden Sie unter Gartenbau im Raum Zürich.

Was im Kanton Zürich beim Gartenunterhalt steuerlich gilt

Für die direkte Bundessteuer und die Zürcher Staats- und Gemeindesteuern gelten teilweise unterschiedliche Vorgaben. Das Zürcher Steuerbuch enthält konkrete Beispiele zur Gartenpflege und zu bestehenden Aussenanlagen. So kann die Reparatur oder der gleichwertige Ersatz eines Rasenmähers abzugsfähig sein. Die erstmalige Anschaffung zählt dagegen nicht zum Liegenschaftsunterhalt.

Die Bezeichnung «Gartensanierung» auf einer Rechnung reicht für einen Steuerabzug nicht aus. Das Steueramt beurteilt die tatsächlich ausgeführten Arbeiten und ihre Zuordnung zur bestehenden Anlage. Auch die Nutzung der Liegenschaft spielt eine Rolle.

Liegt Ihre Liegenschaft ausserhalb des Kantons Zürich, sollten Sie die dortige Steuerpraxis prüfen. Die Einordnung einzelner Gartenarbeiten kann je nach Kanton abweichen.

Effektive Unterhaltskosten oder Pauschalabzug?

Bei überwiegend privat genutzten Liegenschaften können Sie nach geltendem Recht pro Steuerjahr und Liegenschaft grundsätzlich zwischen dem Abzug der effektiven Kosten und einer Pauschale wählen. Der Vergleich umfasst alle zulässigen Liegenschaftskosten, nicht allein die Gartenarbeiten. Für dieselbe Steuerart und Liegenschaft können Sie beide Varianten im gleichen Jahr nicht kombinieren.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Pauschale 10 Prozent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise Eigenmietwerts für Gebäude bis zehn Jahre und 20 Prozent für ältere Gebäude. Im Kanton Zürich beträgt die Pauschale für die Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich 20 Prozent, unabhängig vom Gebäudealter. Für den Vergleich müssen Sie daher die jeweilige Steuerart beachten.

Grössere Instandstellungen im Garten können zusammen mit weiteren Unterhaltsarbeiten am Haus zu einem höheren effektiven Abzug führen. Vergleichen Sie die belegten Gesamtkosten mit der Pauschale für die jeweilige Steuerart.

BIO.Design Pool Garten

Welches Steuerjahr zählt bei Rechnungen und Zahlungen?

Die steuerliche Zuordnung richtet sich nicht allein danach, wann Sie eine Gartensanierung planen oder die Arbeiten beginnen. Im Kanton Zürich können Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen nach der Fälligkeit der Rechnung oder nach deren Zahlung abgezogen werden. An der einmal gewählten Methode müssen Sie festhalten.

Für Projekte an der Grenze zum Jahr 2029 ist das besonders relevant. Lassen Sie Leistungszeitraum, Rechnungsstellung und Fälligkeit nachvollziehbar dokumentieren. Klären Sie mit Ihrem Treuhänder oder dem Steueramt vorab, welche Steuerperiode bei Ihrer bisherigen Abrechnungsmethode massgebend ist. Eine Vorauszahlung allein garantiert keinen Abzug.

Ab 2029 gilt der reguläre Unterhaltskostenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum nicht mehr. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleibt er nach der Reform bestehen. Für selbstgenutzte Zweitwohnungen gilt der Wegfall ebenfalls.

Giardina Wettbewerb

Bewässerung, Rasen und laufende Pflege getrennt betrachten

Eine neue automatische Bewässerung oder ein erstmals angeschaffter Mähroboter kann den Komfort Ihres Gartens erhöhen. Der erstmalige Einbau oder Kauf ist steuerlich anders zu beurteilen als die Reparatur einer bestehenden Einrichtung und sollte in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Technische Möglichkeiten erklären wir auf unserer Seite zu automatischen Bewässerungssystemen und Mährobotern.

Bei bestehenden Rasenflächen kommen gewöhnliche Pflegearbeiten und notwendige Ausbesserungen als Unterhalt in Betracht. Eine neue Rasenfläche oder eine vollständige Umgestaltung ist anders einzuordnen. Einzelheiten zu den Arbeiten finden Sie unter Rasen-, Blumenrasen- und Wiesenpflege.

Bei regelmässiger Gartenpflege dokumentieren wir die ausgeführten Arbeiten. Informationen zur laufenden Betreuung finden Sie bei unserem Gartenpflege-Abo.

Pool, Sitzplatz und Terrasse: So trennen Sie die Kosten

Bei grösseren Sanierungen werden häufig gleichzeitig Sitzplatzbeläge, Entwässerung und Anschlüsse erneuert. Neben notwendigen Reparaturen kommen mitunter neue Elemente hinzu, etwa eine vergrösserte Sitzfläche oder zusätzliche Ausstattung.

Für den Unterhaltsabzug sollten diese Leistungen getrennt ausgewiesen werden. Gerade beim Pool gilt im Kanton Zürich eine Besonderheit: Bauliche und technische Unterhaltskosten sind nur insoweit abziehbar, als das Schwimmbad bei der Festlegung des Eigenmietwerts berücksichtigt wurde. Eine pauschale Zusage zur Abzugsfähigkeit wäre deshalb falsch.

Bei Terrassen ist ebenfalls zwischen gleichwertigem Ersatz und zusätzlicher Ausstattung zu unterscheiden. Hinweise zu Ausführung und Pflege finden Sie auf unserer Seite zur Terrassengestaltung und Terrassenpflege.

Warum Sie grössere Gartenarbeiten frühzeitig planen sollten

Bis Ende 2028 bleibt noch Zeit. Grössere Sanierungen brauchen jedoch Vorlauf: Zuerst werden Schäden beurteilt und Materialien ausgewählt. Je nach Vorhaben sind Bewilligungen nötig. Auch freie Ausführungstermine, Lieferfristen und die Witterung beeinflussen den Ablauf.

Für eine grössere Sanierung ist folgende zeitliche Aufteilung denkbar:

Ab jetzt

Zustand des Gartens erfassen, notwendige Reparaturen festhalten, zusätzliche Wünsche abgrenzen und die steuerlichen Fragen klären

2027

Offerten vergleichen, grössere Instandstellungen vorbereiten und nach Möglichkeit ausführen lassen.

2028

verbleibende Arbeiten abschliessen und Rechnungen entsprechend der gewählten Abrechnungsmethode zuordnen.

Welche Etappen sinnvoll sind, hängt vom Zustand des Gartens und Ihrem Budget ab. Wer rechtzeitig plant, verringert das Risiko, dass Termine oder schlechtes Wetter die Ausführung ins Jahr 2029 verschieben.

Sie möchten Ihren Garten im Bestand sanieren? Über unsere Beratungsanfrage für Gartenprojekte können Sie eine Besichtigung und die nächsten Schritte mit uns besprechen.

Welche Unterlagen Sie für die Steuererklärung vorbereiten sollten

Fotografieren Sie Schäden vor Beginn der Sanierung und bewahren Sie frühere Rechnungen auf, falls vorhanden. Diese Unterlagen helfen, den ursprünglichen Zustand zu belegen.

Bereiten Sie eine Liste mit drei Spalten vor: Was muss repariert werden? Was soll gleichwertig ersetzt werden? Welche zusätzlichen Elemente wünschen Sie sich? Nehmen Sie zur Besprechung ausserdem folgende Unterlagen mit:

  • das ungefähre Alter der betroffenen Gartenbereiche und Fotos des Ausgangszustands,
  • vorhandene Pläne oder eine einfache Situationsskizze,
  • Offerten mit getrennten Positionen für Reparatur, Ersatz und Erweiterung,
  • detaillierte Schlussrechnungen sowie Zahlungsnachweise,
  • Fotos nach Abschluss und gegebenenfalls Angaben zu Etappen und Rechnungsfälligkeit.

Bei gemischten Arbeiten sollten Sie die steuerliche Einordnung vor der Beauftragung mit Ihrem Treuhänder oder dem zuständigen Steueramt besprechen. Eine sauber gegliederte

Gartensanierung im Bestand mit Lutz Gärten & Schwimmbäder

Lutz Gärten wurde 2004 gegründet und 2024 zur Lutz Gärten & Schwimmbäder GmbH weiterentwickelt. Von Zumikon aus betreuen wir private Gärten im ganzen Kanton Zürich. Auf Anfrage übernehmen wir auch Projekte ausserhalb der Region.

Bei einer Gartensanierung prüfen wir, welche bestehenden Elemente erhalten bleiben können und wo eine Reparatur oder Erneuerung nötig ist. Zusätzliche Gestaltungswünsche erfassen wir getrennt. Die Beratung und Planung Ihrer Gartenanlage umfasst die technische und gestalterische Abstimmung der Arbeiten.

Wir beschreiben unsere Leistungen in Offerten und Rechnungen nachvollziehbar. Ob und in welchem Umfang Sie die Ausgaben steuerlich abziehen können, entscheidet das zuständige Steueramt.

Fazit: Garten sanieren und Steuern absetzen bis 2028

Stehen werterhaltende Arbeiten an, planen Sie die Ausführung rechtzeitig und klären Sie mögliche Steuerabzüge vor der Auftragsvergabe. Bis zum Steuerjahr 2028 sind Unterhaltsabzüge bei selbstgenutztem Wohneigentum nach den bisherigen Regeln möglich. Dafür müssen die Arbeiten nachvollziehbar dokumentiert und dem richtigen Steuerjahr zugeordnet sein.

Häufige Fragen zu Gartensanierung und Steuerabzug

Ja, soweit sie als zulässiger Liegenschaftsunterhalt gelten. Dazu gehören je nach kantonaler Praxis etwa die Pflege bestehender Bepflanzung, Rasenpflege sowie Reparaturen und gleichwertiger Ersatz beschädigter Elemente. Neuanschaffungen und reine Komfortverbesserungen sind in der Regel nicht als Unterhalt abziehbar.

Bis und mit Steuerjahr 2028 gelten die bisherigen Unterhaltsabzüge für selbstgenutztes Wohneigentum. Ob Ihre Kosten abziehbar sind, hängt vom werterhaltenden Charakter, den Belegen und der zeitlichen Zuordnung ab. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieser Abzug bei selbstgenutzten Liegenschaften.

Bei grösseren Arbeiten empfiehlt sich ein früher Beginn der Planung, damit Zeit für Zustandsaufnahme, Offerte, allfällige Bewilligungen und Ausführung bleibt. Der konkrete Vorlauf hängt vom Umfang des Projekts ab. Klären Sie den steuerlich massgebenden Zeitpunkt vorab, besonders bei Arbeiten über den Jahreswechsel.

Das hängt von der Summe aller abzugsfähigen Kosten Ihrer Liegenschaft ab, einschliesslich zulässiger Gartenarbeiten. Für die direkte Bundessteuer beträgt die Pauschale je nach Gebäudealter 10 oder 20 Prozent; bei Zürcher Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich 20 Prozent. Vergleichen Sie die effektiven Kosten und die Pauschale für jede Steuerart und Liegenschaft getrennt.

Hilfreich sind Fotos des ursprünglichen Zustands, eine detaillierte Offerte, eine Schlussrechnung mit einzelnen Leistungspositionen und Zahlungsnachweise. Bei gemischten Projekten sollte klar sein, welche Kosten Reparaturen und welche zusätzliche Ausstattung betreffen. Angaben zur Fälligkeit der Rechnungen erleichtern die zeitliche Zuordnung.

Bis Ende 2028 hängt die Abziehbarkeit von Nutzung, Kostenart und Steuerpraxis ab. Ab 2029 entfällt der Liegenschaftsunterhaltsabzug auch für selbstgenutzte Zweitwohnungen. Für vermietete oder verpachtete Liegenschaften bleibt der Abzug erhalten; bei gemischter Nutzung ist eine gesonderte Abklärung sinnvoll.

Abziehbare Gartenarbeiten erfassen Sie bei den Liegenschaftsunterhaltskosten, wenn Sie die effektiven Kosten geltend machen. Die genaue Bezeichnung des Felds richtet sich nach der Steuererklärung Ihres Kantons. Bewahren Sie die Belege auf und beachten Sie die kantonale Wegleitung.

Sie suchen einen Gärtner?

Jetzt anfragen